Satzung

Satzung

der Königlich privilegierten Feuerschützengesellschaft

(Kgl. priv. FSG)

Rosenheim

Fassung vom 7. Mai 2011

§ 1 Name und Zweck

(1)     Die Gesellschaft führt den Namen „Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft Rosenheim“ und hat Ihren Sitz in Rosenheim.

(2)     Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.

(3)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4)     Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(5)    Der 1. Schützenmeister ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Gesellschaft gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschaler Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a des ESTG zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der Gesellschaft.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2)     Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(3)     Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1)     Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2)     Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte des Gesellschaftsausschusses anwesend sind Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich mehr als die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3)     Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.

(4)     Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(5)     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt

a)       durch Austritt,

b)      durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c),

c)       durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,

d)      durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten  wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2)     Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3)     Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4)     Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2)     Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a)       die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,

b)      sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,

c)       die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,

d)      die Ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

e)       den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Gesellschaftsdisziplin

(1)     Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2)     Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der   Mitglieder können geahndet werden durch:

a)       Geldbußen bis zum Betrage von 25 EUR,

b)      Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,

c)       befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.

(3)     Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4)     Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5)     Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst  werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet  das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(6)     Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.

(7)     Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen  Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

§ 7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

§ 8 Das Schützenmeisteramt

(1)     Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2)     Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3)     Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4)     Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5)     Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6)     Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines    Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.

(7)     Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8)     Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 9 Gesellschaftsausschuss

(1)     Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

(2)     Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im darauf folgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3)     Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4)     Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a)       Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft;

b)      Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung;

c)       Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5)     Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.

(6)     Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Die Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

(2)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(3)     Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4)     Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5)     Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(6)     Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für

a)       eine Änderung der Satzung (§ 14);

b)      die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer;

c)       die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses;

d)      die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes;

e)       die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f)        die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes;

g)      die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft;

h)       die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7);

i)         die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens;

j)         die Auflösung der Gesellschaft.

(7)     Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn

a)       ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,

b)      ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7)

(8)     Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

§ 10a Schützenjugend

(1)     Die Mitglieder bis 27 bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

(2)     Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach  Maßgaben der Gesellschaftsordnung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Gesellschaftssatzung und der Jugendordnung.

(3)     Das Schützenmeisteramt  ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 11 Schützenkommissar

(1)     Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

(2)     Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3)     Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Stadt Rosenheim und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

(4)     Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5)     Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.

(6)     Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das  Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

(7)     Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1)     Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2)     Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3)     Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4)     Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5)     Niemand darf durch Ausgaben die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7)     Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

(8)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

(1)     Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2)     Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3)     Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Rosenheim zu übergeben, mit der Auflage es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Rosenheim zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Rosenheim keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt die es zur Förderung des  Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

§ 14 Satzungsänderungen

(1)     Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

(2)     Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Stadt Rosenheim vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren einzuholen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)     Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren in Kraft.

(2)     Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Rosenheim, den 13. September 2011

 

Jugendordnung

der königlich privilegierten Feuerschützengesellschaft

(kgl. priv. FSG)

Rosenheim

Fassung vom 16. April 1999

Gemäß § 10a der Gesellschaftssatzung gibt sich die Schützenjugend der Gesellschaft nachstehende Ordnung.  Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Schützenmeisteramtes.

 

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder der Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27.  Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck

(1)     Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

(2)     Die Schützenjugend will:

a.       durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben,

b.      zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken,

c.       in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.

(3)     Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung

(1)     Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Gesellschaftssatzung und dieser Jugendordnung.  Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesellschaft zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Gesellschaftssatzung und dieser Jugendordnung.

(2)     Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.  Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben.  Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesellschaftsausschuss endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

(1)     Die Organe der Schützenjugend sind

a)       die Jugendversammlung,

b)      die Jugendleitung.

(2)     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Jugendversammlung

(3)     Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt.  Sie wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet.

(4)     Außerordentliche Jugendversammlungen kann der Jugendleiter jederzeit einberufen.  Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Schützenjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5)     Die Jugendversammlungen setzen sich aus der Schützenjugend der Gesellschaft und den Mitgliedern der Jugendleitung zusammen.

(6)     Stimmberechtigt ist die Schützenjugend und jedes Mitglied der Jugendleitung mit einer Stimme.

(7)     Anträge an die Jugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Jugendversammlung schriftlich dem Jugendleiter vorliegen.  Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.  Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(8)     Antragsberechtigt sind die Organe der Gesellschaft, die Schützenjugend der Gesellschaft und die Mitglieder der Jugendleitung.

(9)     Die Jugendversammlungen ist vor allem zuständig für die

a)       Entgegennahme der Jahresberichte der Jugendleitung,

b)      Entlastung der Jugendleitung,

c)       Beschlüsse über den Haushalt,

d)      Wahl der Mitglieder der Jugendleitung (Jugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein),

e)       Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.  Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein,

f)        Annahme und Änderung der Jugendordnung,

g)      Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend in der Gesellschaft (Richtlinienkompetenz),

h)       Beschlüsse der Anträge.

(10) Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Jugendleitung

(1)     Die Jugendleitung bilden der 1. und 2. Jugendleiter, der Jugendsprecher, die Jugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Jugendsprecher.  Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind.  Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.

(2)     Die Mitglieder der Jugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt[1]. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Schützenmeisteramt gewählt wird.

(3)     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Jugendleitung kann die Schützenjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

(4)     Die Jugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend in der Gesellschaft.  Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlungen.

(5)     Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt.

(6)     Der 1. und 2. Jugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend in der Gesellschaft.

(7)     Der 1. Jugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.

Rosenheim, den 16.04.1999


[1] Dauer entsprechend dem Schützenmeisteramt